So kannst du bei uns Mitglied werden!

Herzlich Willkommen bei der Erstellung deines Mittgliedsantrages!

Hierfür gibt es ein paar Dinge zu beachten, damit der Start bei uns im Verein auch reibungslos und komplikationsfrei funktioniert!

Als erstes ein Hinweis:

Wir als Cannabis Social Club haben die bisher einmalige Chance uns Gesellschaftlich rund um das Thema Cannabis zu etablieren und andere Aufzuklären, was ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist. Daher nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, um zukünftig die gesellschaftliche Aktzepanz zu erlangen, die wir schon so lange Verdient haben!

Daher bitten wir dich die folgenden Passagen sehr sorgfältig durchzulesen! Dies sind die Grundvoraussetzungen dafür, damit wir deinen Mitgliedantrag weiterbearbeiten können.

Wichtig für dich zu Wissen!

Wir leiten keinerlei persönliche Daten (wie Namen oder Anschriften) an Behörden oder ähnliches weiter! Alle Daten zur Anmeldung bleiben bei uns auf den Servern! Wir nutzen nur anonymisierte Daten zur Weitergabe für Statistikzwecke an die Landesbehörden.

Lies dir bitte folgende Dokumente sorgfältig durch!

Satzung Good Times Garden e.V.

PRÄAMBEL

Wir, die Mitglieder des Vereins Good Times Garden, gründen diesen Verein in der Überzeugung, dass der verantwortungsvolle und informierte Umgang mit Cannabis als Genussmittel und Heilpflanze einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten kann.
Unser Ziel ist es, im Wege des gemeinschaftlichen Anbaus den Zugang zu sicherem, organisch angebautem, qualitativ hochwertigem und kontrolliertem Cannabis für unsere Mitglieder, unter Einhaltung aller Auflagen zu ermöglichen, sobald unserem Verein die notwendigen Lizenzen vorliegen. Alle unsere Vereinstätigkeiten richten wir an stets aktuell geltendem Recht aus. Für uns sind die Sicherheit und Gesundheit der Menschen zwei wesentliche Aspekte einer Gesellschaft, die unbedingt gewährleistet werden sollten. Solange der Cannabis-Anbau für unseren Verein durch eine entsprechende Lizenz noch nicht genehmigt ist, wollen wir uns der Aufklärungs- und Präventionsarbeit in Verbindung mit der Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden, Bildungsstätten und politischen Entscheidungsträgern widmen. Wir setzen uns dabei aktiv für Aufklärung, Transparenz und Verantwortung im Umgang mit Cannabis ein. Des Weiteren wollen wir dazu beitragen das Risiko gesundheitlicher und sozialer Probleme, die durch den Schwarzmarkt und dem verantwortungslosen Umgang mit Cannabis und dessen Folgen entstehen, zu minimieren und dem entgegenzuwirken. Gemeinsam stehen wir für eine aufgeklärte, sichere und gesunde Zukunft in der der Umgang mit Cannabis, im Rahmen des geltenden Rechts stattfindet und eine positive Wirkung innerhalb unserer Gesellschaft hat.

In Anerkennung der oben genannten Ziele und Prinzipien legen wir hiermit die Satzung des Vereins Good Times Garden fest.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Good Times Garden.

Nach seiner Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts, trägt der Verein Good Times Garden den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 72336 Balingen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.  Der Zweck des Vereins ist der rechtskonforme, gesellschaftsfähige und eigenwirtschaftliche Anbau, von Cannabis und der daraus möglichen Herstellung von Haschisch, für den Eigenbedarf seiner Mitglieder. Die Menge des Anbaus und der Ernte richten sich ausschließlich nach der Bedarfsdeckung der Mitglieder. Der gemeinschaftliche Charakter des Vereinszwecks wird dabei nicht verändert. Der Vereinszweck ist demzufolge die Unterbindung des illegalen Handels mit Cannabis und die damit verbundene Förderung des Jugendschutzes gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und §1 Abs. 1 Nr. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Der Verein verfolgt dabei aktiv den Zweck der Gesundheits- und Schadensprävention, der Risikominimierung sowie die Förderung von gesünderen Methoden des Cannabiskonsums durch seine Mitglieder und stellt die gesetzlich vorgegebenen Qualitätsstandards des Cannabis durch eigene und/oder staatlich anerkannte Laboruntersuchungen in regelmäßigen Untersuchungen sicher.

2. Der Verein stellt die aktive Aufklärung und Prävention über die sichere und verantwortungsvolle Verwendung von Cannabis sicher, um Missbrauch und gesundheitliche Risiken zu minimieren. Zu diesem Zwecke sieht der Verein regelmäßig stattfindende interne Aufklärungs- und Präventionsschulungen vor, zu denen auch externe Experten eingeladen werden können. Diese Schulungen orientieren sich inhaltlich an dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung in Bezug auf die gesundheitlichen Risiken und Wirkungen von Cannabis. Das Format der Aufklärungs- und Präventionsschulungen gliedert sich aus gemeinschaftlicher Recherchearbeit, gemeinschaftlicher Diskussionsrunde und der gemeinschaftlichen Reflexion der Inhalte in Bezug auf die eigene Gesundheit und des eigenen Präventionsverhaltens, sowie in Bezug auf das jeweilige Lebensumfeld. Die Aufklärungs- und Präventionsschulungen können auch innerhalb der Öffentlichkeitsarbeit und öffentlichen Veranstaltungen des Vereins in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, stattfinden. Die Mitglieder werden fristgerecht über das Stattfinden unserer Schulungen informiert und ausdrücklich zu ihrer Teilnahme aufgefordert. Die Aufklärungs- und Präventionsschulungen werden durch die zweckgebundenen Rücklagen der Vereinskasse finanziert.

3. Der Verein ist nicht gemeinnützig tätig und verfolgt seine Ziele zu rein eigenwirtschaftlichen Zwecken.

4. Zur Erreichung seiner zweckmäßigen Ziele kann der Verein wie folgt tätig werden:

        durch aktive Aufklärung der Vereinsmitglieder über die aktuelle Rechtsgrundlage bezüglich der Verwendung von Cannabis und des Jugendschutzgesetzes (JuSchG);

        durch die Kooperation mit medizinischen und akademischen Forschungseinrichtungen und die Bereitstellung von Daten gemäß DSGVO Zwecks der Erforschung von Risiken und gesellschaftlichen Nutzen von Cannabis;

        durch die regelmäßig durchgeführten Qualitätskontrollen des Cannabis, durch staatlich anerkannte und zukünftig eigens durchgeführte Laboruntersuchungen;

        durch aktive Schulung der Mitglieder im Bereich der landwirtschaftlichen Prozesse;

        durch die aktive Aufklärung der Mitglieder über gesündere Alternativen des Cannabis-Konsums;

        durch die Sensibilisierung der Gefahren und Risiken des Cannabis Konsums;

        durch Veranstaltungen zum Austausch mit anderen Cannabisclubs und/oder Interessierte zur Optimierung der Vereinsprozesse;

 

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen der aktiven Leistungen der Mitglieder gemäß § 670 BGB. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Vereinsmittel

1.     Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

 

2.     Mittel des Vereins dürfen nur nach den Vorgaben dieser Satzung verwendet werden.

 

3.     Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

4.     Einnahmen erzielt der Verein durch:

 

a) Mitgliedsbeiträge

b) Sondermitgliedsbeiträge

c) Veranstaltungserlöse

d) Verkauf von Fanartikeln

e) Verkauf von Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) an Vereinsmitglieder oder Nicht-Mitglieder

f) Spenden

 

5.     Der Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere

für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen, aus

allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst

durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden

finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den

anteilig anfallenden Kosten zuzüglich eines Vereinszuschlages und

gegebenenfalls gesetzlich geregelter Abgaben.

Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein führt ein Protokoll zur Aufnahme von neuen Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft in dem Verein unterliegt den folgenden Bedingungen.

1. Die Mitgliederanzahl des Vereins ist auf 500 beschränkt.

2. Der Verein hat eine Mindestmitgliedschaft von 3 Monaten.

3. Anwärter für eine Vereinsmitgliedschaft müssen einen Nachweis zum derzeitigen Wohnort erbringen und ebenso nachweisen, dass sie über einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens 6 Monate bis zum Beitrittsdatum verfügen. Der Verein wird diese Information intern und unter Einhaltung der DSGVO-Grundsätze gesichert aufbewahren.

4. Das Mitglied muss mindestens 21 Jahre alt, und vollumfänglich rechts- und handlungsfähig sein.

5. Das Mitglied muss den Verhaltenskodex und die Hausordnung des Vereins lesen, akzeptieren und unterschreiben.

6. Das Mitglied muss alle offiziellen Unterlagen des Vereins wie das Beitrittsformular zur Identitätserfassung und den Verbrauchsvoranschlag zur Kalkulation seines voraussichtlichen jährlichen Cannabis-Verbrauchs lesen, akzeptieren und unterschreiben. Eine Selbstauskunft mit persönlichen und weiteren wichtigen Angaben zur Erreichung der Ziele des Vereins ist ebenso verpflichtend auszufüllen und an den Verein zu übermitteln, bevor die Mitgliedschaft im Verein beginnt.

7. Das Beitrittsformular kann die Mitgliedschaftsanwärter informieren u.a. über den Verhaltenskodex (siehe §5) und den Zweck des Vereins.

8. Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich oder elektronisch bei dem Vorstand einzureichen.

9. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

10. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe, die zum Ausschluss aus der Gemeinschaft führen, sind näher in §7 (Beendigung der Mitgliedschaft) benannt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

11. Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gründungsmitgliedern. Ein Mitglied unterstützt den Verein durch seine Beitragszahlungen, der Entgegennahme von Cannabisprodukten oder dem Erwerb sonstiger Artikel, sowie eventueller Qualitätskontrollen und die aktive Einbringung in die Vereinsarbeit. Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein einfaches Stimmrecht, sowie das Teilnahmerecht.

 

12. Sollte ein Mitglied den Wohnort wechseln oder die Bundesrepublik Deutschland sogar verlassen, so ist dies dem Verein unmittelbar anzuzeigen.

(Bei einem Umzug in das Ausland wird die Mitgliedschaft des Vereins unverzüglich aufgehoben siehe §7 Abs. 5)

 

§ 5 Verhaltenskodex der Mitglieder

1. Alle Mitglieder unseres Vereins haben Rechte und Pflichten im Einklang und im Sinne der Vereinssatzung und der Vereinsführung.

2. Mitglieder sind dazu angehalten, zur Aufrechterhaltung des Ökosystems des Vereines und zur Förderung des Vereinszwecks beizutragen. Darunter zählen u.a. der gewissenhafte Anbau, die Pflege und die Ernte der Cannabis Pflanzen sowie die aktive Schulung zum Zwecke der Gesundheitsprävention und Risikominimierung der Vereinsmitglieder.

3. Die Mitglieder haben ein Teilnahmerecht und ein Stimmrecht an/in der Mitgliederversammlung.

4. Die Mitglieder haben ein Recht auf die Beantragung, das Vereinsinventar und das Vereinsgelände mit zu nutzen, außerdem haben sie zur ordnungsgemäßen Nutzung beizutragen. Über die Genehmigung der Beantragung entscheidet der Vorstand.

5. Alle Mitglieder haben eine Zahlungspflicht ihres Mitgliedsbeitrages gegenüber dem Verein (siehe §7 Beendigung der Mitgliedschaft).

6. Alle Mitglieder sind zur Registrierung ihrer Abnahmemenge gegenüber dem Verein verpflichtet.

7. Alle Mitglieder dürfen unter keinen Umständen Cannabis des Vereins an Dritte oder Minderjährige weitergeben und unter keinen Umständen mit dem illegalen Handel von Cannabis in Verbindung stehen (siehe §7 Beendigung der Mitgliedschaft).

8. Alle Mitglieder sind dazu aufgefordert, ihren Cannabiskonsum in privaten Räumlichkeiten außerhalb der Vereinsräume zu tätigen und während des Cannabiskonsums mindest einen Abstand von 100 Metern zum Vereinseingang einhalten. Mitglieder müssen durch den Verein über die Hausordnung des Vereins informiert werden, diese akzeptieren und unterschreiben. Die Hausordnung des Vereins ist der Gesundheits- und Schadensprävention, des friedlichen Miteinanders und dem Gemeinwohl gegenüber verpflichtet.

9. Alle Mitglieder müssen sich gegenseitig mit Respekt, Wertschätzung und Rücksichtnahme behandeln und sind dem Gemeinwohl und der Einhaltung aller gesetzlichen ethischen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet (siehe §7 Beendigung der Mitgliedschaft).

10. Der Verhaltenskodex kann durch eine dreiviertel Mehrheit in der Mitgliederversammlung entsprechend geändert werden. Sämtliche Änderungen des Verhaltenskodex müssen mit dem geltenden Recht des Landes vereinbar sein.

§ 6 Mitgliedschaftsverwaltung

1. Den Mitgliedern wird jeweils eine eindeutige Mitgliedsnummer in papierhafter oder digitaler Form zugewiesen und deren Vereinsaktivitäten werden in der Vereinsdatenbank geführt. Anhand der Mitgliedsnummer und des Personalausweises, sowie des späteren Mitgliedsausweises wird die Zugangsberechtigung kontrolliert.

2. Die Vereinsdatenbank verzeichnet mindestens die Anzahl der Mitglieder, die Mitgliedernamen und -nummern, die entnommenen Mengen aus der Ernte (Cannabis-Verbrauch der Mitglieder), das Datum der Entnahme (Übergabeprotokoll) und die jeweilige Aufgabenverteilung der Mitglieder.

3. Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Mitgliederzählung und die Anpassung der Verbrauchsschätzung sowie ggf. der Mitgliedsbeiträge.

4. Die Zuweisung der Aufgaben an die Mitglieder erfolgt innerhalb der Mitgliederversammlung auf Basis der Freiwilligkeit. Mitglieder werden ihren Aufgaben gemäß Schulungsmaterialien zur Verfügung gestellt, um die Qualität der Pflanzen, die Einhaltung des Verhaltenskodex und der Hausordnung des Vereins sicherzustellen.

5. Der Verein betreibt aktive Aufklärung zwecks Gesundheits- und Schadensprävention sowie Risikominimierung im Rahmen des gesamten Anbau- und Ernteprozesses für seine Mitglieder. Die Aufklärung kann in Form von persönlichen Gesprächen, Schulungsangeboten und durch die Bereitstellung von Literatur und sonstigem Informationsmaterial auch digital/elektronisch zum jeweiligen Thema getätigt werden.

6. Der Verein ist verantwortlich für die Aufklärung aller Mitglieder über Fristen, Regeln und Bedingungen für die Aufrechterhaltung und Erneuerung ihrer Mitgliedschaft.

7. Im Falle eines Ernteausfalls oder mangelhafter Ernte haben die Mitglieder keinerlei Rechtsanspruch auf die Deckung ihres jeweiligen Bedarfs. Die dem Verein verfügbare Menge an Cannabisprodukten wird in diesem Fall proportional gerecht gemessen am jeweiligen Mitgliedsbeitrag (siehe Staffelung des Mitgliedsbeitrags § 8 Abs. 5) an die Mitglieder verteilt. Der Verein hat in diesem Falle dafür Sorge zu tragen, die Bedarfsdeckung der Mitglieder schnellstmöglich und im Interesse des Vereinszwecks durch seine Mittel wiederherzustellen.

8. Die Datenerfassung und -verwaltung der Mitglieder innerhalb des Vereines unterliegt den Rechtsbestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus dem Verein ist zum Monatsende möglich. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 4 Wochen (Kündigungsfrist) vor Ablauf des Monats zugehen, damit die Kündigung für den Folgemonat gültig wird.

2. Der Austritt ist erst nach Ablauf des Mindestmitgliedschaftszeitraumes von drei Monaten möglich.

3. Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen oder der Vereinsproduktion.

4. Die Mitgliedschaft endet bei Personen mit deren Tod, Austritt oder Ausschluss, wenn das Mitglied 3 aufeinanderfolgende Monate keinen Beitrag trotz Mahnung gezahlt hat.

5. Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt und seinen ersten Wohnsitz nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland hat.

6. Der Zeitraum der Mindestmitgliedschaft des Vereins beträgt 3 Monate.

7. Ein Mitglied kann durch Entscheidung der Mitgliederversammlung oder des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Verhaltenskodex, oder Regelungen aus der Satzung verstößt.

8. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

9. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein zieht monatlich Mitgliedsbeiträge ein, um die Kosten zu decken.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. jeden Monats zur Zahlung fällig.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und weitere Modalitäten sind in der aktuellen Version der Beitragsordnung des Vereins geregelt.

4. Ein entsprechender und mit den Mitgliedern abgestimmter Teil der Mitgliederbeiträge wird für die regelmäßige Qualitätssicherung der Ernte verwendet und muss in der Staffelung der Mitgliedsbeiträge berücksichtigt werden.

5. In dem Verein ist eine Staffelung der Mitglieds- oder Sonderbeiträge, jeweils angepasst an dem Verbrauchsvoranschlag der jeweiligen Mitglieder vorgesehen.

6. Überschüsse der Mitgliedsbeiträge können als freie oder zweckgebundene Rücklagen des Vereins gemäß § 62 und § 58 Abgabenordnung (AO) und in Anteilen als Spende an gemeinnützige Vereine (siehe § 2. Zweck des Vereins Art. 2) verwendet werden.

7. Die Rücklagenbildung muss vom Verein jeweils detailliert dokumentiert und im jeweiligen Jahresabschlussbericht des Vorstands erwähnt werden.

 

§ 9 Vereinsorgane

1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

I Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und kann ausschließlich digital, in Präsenz oder einer Mischform aus Präsenz und digitaler Teilnahme abgehalten werden.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

6. Die Mitgliederversammlung ist unter Berücksichtigung der Mitgliederrechte und Wortmeldungen der Mitglieder, ausschließlich zuständig für

a)  Änderungen der Satzung;

b)  Entlastung des Vorstandes;

c)   Kassenbericht des Kassenwarts/Schatzmeisters;

d)   Wahl des Vorstandes

e)   Auflösung des Vereins.

7. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.

8. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

9. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.

10. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.

11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

 

II Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

– Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

– Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) der Ausschluss und die Aufnahme von Mitgliedern
e) die Festsetzung der Mitglieds- und Sonderbeiträge in der Beitragsordnung.

2. Der Vereinsvorstand besteht aus den nachfolgenden Personen

–  dem ersten Vorsitzenden; Andreas Schmidt

–  dem stellvertretenden Vorsitzenden; Dennis Wolthoff

–  dem Kassenwart bzw. Schatzmeister; Gina Louisa Lotzmann

3. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart/ der Schatzmeister bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB und können jeweils den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.

4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Tätigkeiten der Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages / Geschäftbesorgungsvertrages, oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte, Vertragsänderungen und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Im Falle eines Dienstvertrages / Geschäftbesorgungsvertrages eines Vorstandsmitgliedes, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

a.) Der erste Vorsitzende schließt seinen Dienstvertrag / Geschäftbesorgungsvertrages bei Bedarf mit dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister / dem Kasenwart ab.

b.) Der zweite Vorsitzende schließt bei Bedarf seinen Dienstvertrag / Geschäftbesorgungsvertrages mit dem ersten Vorsitzenden und dem Schatzmeister / dem Kasenwart ab.

c.) Der Schatzmeister / der Kassenwart schließt seinen Dienstvertrag / Geschäftbesorgungsvertrages bei Bedarf mit dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden ab.

d.) Alle weiteren Dienstverträge werden bei Bedarf mit den Personen des Vorstandes geschlossen.

5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der erste Vorsitzende.

7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

8. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden kann.

10. Die Vorstandschaft oder einzelne Vorstandmitglieder können nur durch eine einberufene Mitgliederversammlung abberufen werden.

11. Die Mitglieder des Vorstandes wurden in der Gründungsversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.

12. Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

III Anbaurat

1. Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung. Dabei hat er die Anbau- und Verteilungsordnung zu beachten und ist darüber hinaus an Weisungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden.

2. Zu den Aufgaben des Anbaurates gehören insbesondere:

a) Planung der notwendigen Maßnahmen, Koordination, Vergabe von Arbeiten und Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Anbaus sowie Überprüfung weiterer Vorgaben gemäß der geltenden Satzung,

b) Sortenauswahl für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern und/oder des Vorstandes,

c) Berechnung der notwendigen Investitionen sowie des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte,

d) Entwurf der Anbau- und Verteilungsordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

3.  Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens acht gewählten Mitgliedern, von denen ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.

4.  Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

5. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

6. Sitzungen des Anbaurates sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden, sie werden vom Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Über die Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

7. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

 

§ 10 Regelungen zur Vorstandschaft

1. Der Vorstand des Vereins ist unter §9 (II) definiert. Die Amtszeit des Vorstandes ist nicht beschränkt und er bleibt bis auf unbestimmte Zeit im Amt.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig unter Beachtung der Regelung unter §14

– Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

2. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Bei Verhinderung tritt der Stellvertreter beziehungsweise der Kassenwart / Schatzmeister oder Delegierter in dieser Reihenfolge an seine Stelle. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart / Schatzmeister wurden auf unbestimmte Zeit durch die Gründungsversammlung gewählt.

3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.

4. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder vorzeitig abberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Hierzu ist eine dreiviertel Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Vorstandssitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied (in der Regel dem Vorstandsvorsitzenden) nach Bedarf einberufen.

6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

§ 11 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung des Vorstandes zuständig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den zweiten Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind.

2. Die Mitgliederversammlung kann Tagungsordnungspunkte absetzen und neue Tagungsordnungspunkte beschließen.

3. Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Viertels der Mitgliederversammlung werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten.

4. Bei Wahlen zum Vorstand ist die Regelung aus §10 (4) zu beachten.

5. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

6. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Ergebnisprotokoll enthält mindestens folgende Angaben

– den Ort und das Datum der Mitgliederversammlung;

– die satzungsmäßige Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder;

– die Versammlungsleitung;

– die Tagesordnung;

– die Liste der anwesenden Mitglieder;

– die Anträge, Beschlüsse und Wahlen mit jeweiligem Stimmverfahren und Stimmenzahl;

 

§ 12 Präventionsbeauftragter

1. Der Präventionsbeauftragte unterliegt bei all seinen Tätigkeiten der aktuell geltenden Gesetzeslage und Rechtsbestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sobald der Verein eine staatliche Lizenz zum Anbau von Cannabis in Deutschland erhalten hat, muss der Präventionsbeauftragte aktiv seine Vereinsaufgabe ausführen und über eine Qualifikation im Bereich der Beratung und Prävention bezüglich des Umgangs mit Cannabis dem Vorstand und ggf. bei der entsprechenden Behörde nachweisen.

3. Die Aufgaben des Präventionsbeauftragten sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der Mitgliedsrechte im Allgemeinen;

  1. Aufklärung und Beratung: Der Präventionsbeauftragte sollte die Mitglieder über die potenziellen Risiken und Auswirkungen des Cannabiskonsums informieren und ihnen Ratschläge zur sicheren Verwendung geben. Dies kann beinhalten, Informationen über Dosierung, Konsummethoden, Wechselwirkungen mit anderen Substanzen und gesundheitliche Auswirkungen zu teilen.
  1. Risikoreduktion: Der Präventionsbeauftragte sollte Maßnahmen zur Risikoreduktion fördern, wie beispielsweise den verantwortungsbewussten Konsum, die Vermeidung von Mischkonsum mit Alkohol oder anderen Drogen und die Reduzierung gesundheitlicher Risiken durch z.B. Rauchen und alternative und gesündere Konsummöglichkeiten aufzeigen. Zwecks Risikoreduktion kann er auch den jeweiligen Gesundheitszustand der Mitglieder überprüfen und mit diesen in einen offenen und aufklärenden Dialog gehen.
  2. Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: In Ländern oder Regionen, in denen der Betrieb von Anbauvereinigungen legal ist, muss der Präventionsbeauftragte sicherstellen, dass der Verein alle relevanten Gesetze und Vorschriften einhält. Dies kann die Kontrolle des Mindestalters für Mitglieder und die Weitergabe von Cannabisprodukten sowie die Einhaltung von Verbrauchergesetzen und die korrekte Beschriftung der Informations und/oder Beipackzettel bei der Cannabisabgabe an die Mitglieder umfassen.
  3. Krisenintervention: Falls Mitglieder des Vereins Schwierigkeiten aufgrund des Cannabiskonsums erleben oder eine Abhängigkeitsproblematik entwickeln, sollte der Präventionsbeauftragte Ressourcen und Unterstützung zur Verfügung stellen oder vermitteln, um ihnen zu helfen.
  4. Schulungsprogramme: Der Präventionsbeauftragte kann Schulungsprogramme für Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins entwickeln und durchführen, um das Bewusstsein für Gesundheitsrisiken und die Bedeutung eines verantwortungsbewussten Konsums nachhaltig zu stärken.
  5. Zusammenarbeit mit Gesundheitsbehörden: Je nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften kann der Präventionsbeauftragte mit Gesundheitsbehörden und anderen relevanten Organisationen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass der Verein die öffentliche Gesundheit und Sicherheit unterstützt und Qualitätsstandards einhält. 

4. Bei den Aufgaben des Präventionsbeauftragten ist zu berücksichtigen, dass diese sich je nach aktueller Gesetzeslage verändern und variieren können. Dabei ist der/die Präventionsbeauftragte stets dazu verpflichtet, all seine Vereinstätigkeiten gemäß dem aktuell geltenden Recht des Konsumcannabisgesetztes (KCanG) und der Bundesrepublik Deutschlands im Sinne des Gemeinwohls, auszuüben.

 

§ 13 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 41 kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Solange die Liquidation noch nicht beendet wurde, kann ein von der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss zur Vereinsauflösung im Rahmen eines Fortsetzungsbeschlusses auch wieder rückgängig gemacht werden.

3. Das übrig gebliebene Vermögen nach der Vereinsauflösung sowie nach Ablauf des Sperrjahres steht den geborenen Gründungsmitgliedern zu und ist gleichmäßig zu verteilen.

 

§ 14 Sonderrechte

1.   Die nachfolgenden Personen:
Die Vorstandsmitglieder, so wie die Gründungsmitglieder, können nur mit einer dreiviertel Mehrheit aller Mitgliederstimmen in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden.

Es sei denn sie verstoßen gegen einen wichtigen Grund z.B. gegen den gültigen Verhaltenskodex, betätigten bewusste oder grob fahrlässige strafrechtliche Handlungen die zur Schädigung des Vereines oder dessen Vermögen führen, oder verstoßen gegen das aufgestellte Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Dies würde zu einem unmittelbaren Ausschluss aus dem Verein führen.  Gleiches gilt für zukünftig gewählte Vorstandsmitglieder.

 

§ 15 Haftungsausschluss

Insofern der Vorstand, als Organ des Vereins, in Ausführung seines Amtes Dritten gegenüber handelt, ist eine persönliche Haftung des Vorstands gegenüber Dritten (gemäß § 31 BGB) geschützt. Dies gilt ebenso für die persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Dritten. Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem Vereinsvermögen.

  1. Alle Mitglieder unseres Vereins haben Rechte und Pflichten im Einklang und im Sinne der Vereinssatzung und der Vereinsführung.
  2. Ehrenmitglieder verpflichten sich zur Aufrechterhaltung des Ökosystems des Vereines und zur Förderung des Vereinszwecks beizutragen. Darunter zählen u.a. der gewissenhafte Anbau, die Pflege und die Ernte der Cannabis Pflanzen sowie die aktive Schulung zum Zwecke der Gesundheitsprävention und Risikominimierung der Vereinsmitglieder.
  3. Die Mitglieder haben ein Teilnahmerecht und ein Stimmrecht an/in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder haben ein Recht auf die Beantragung, das Vereinsinventar und das Vereinsgelände mit zu nutzen, außerdem haben sie zur ordnungsgemäßen Nutzung beizutragen. Über die Genehmigung der Beantragung entscheidet der Vorstand.
  5. Alle Mitglieder haben eine Zahlungspflicht ihres Mitgliedsbeitrages gegenüber dem Verein (siehe §8 Ausschluss).
  6. Alle Mitglieder sind zur Registrierung ihrer Abnahmemenge gegenüber dem Verein verpflichtet.
  7. Alle Mitglieder dürfen unter keinen Umständen Cannabis des Vereins an Dritte oder Minderjährige weitergeben und unter keinen Umständen mit dem illegalen Handel von Cannabis in Verbindung stehen (siehe §8 Ausschluss).
  8. Alle Mitglieder sind dazu aufgefordert, ihren Cannabiskonsum in privaten Räumlichkeiten außerhalb der Vereinsräume zu tätigen und während des Cannabiskonsums mindest einen Abstand von 100 Metern zum Vereinseingang einhalten. Mitglieder müssen durch den Verein über die Hausordnung des Vereins informiert werden, diese akzeptieren und unterschreiben. Die Hausordnung des Vereins ist der Gesundheits- und Schadensprävention, des friedlichen Miteinanders und dem Gemeinwohl gegenüber verpflichtet.
  9. Alle Mitglieder müssen sich gegenseitig mit Respekt, Wertschätzung und Rücksichtnahme behandeln und sind dem Gemeinwohl und der Einhaltung aller gesetzlichen ethischen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet (siehe §8 Ausschluss).
  10. Der Verhaltenskodex kann durch eine dreiviertel Mehrheit in der Mitgliederversammlung entsprechend geändert werden. Sämtliche Änderungen des Verhaltenskodex müssen mit dem geltenden Recht des Landes vereinbar sein.

Beitragsordnung für den Verein „Good Times Garden e.V.“

 § 1 Grundlage

Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder / sowie die Gebühren für die Nutzung besonderer Vereinsangebote. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung / vom Vorstand mit einfacher Mehrheit / mit einer ¾-Mehrheit geändert werden.

Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 8 der Vereinssatzung in der Fassung vom 24.01.2025.

 

§ 2 Solidaritätsprinzip

Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.

Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach dem Mitgliederstatus.

 

§ 3 Beitragshöhe

Jedes ordentliche Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5 Euro zu zahlen. Mietglieder können ihre Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen.

Ehrenmitglieder zahlen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1 Euro.

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stornieren, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.

 

§ 4 Zahlungsform

Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Lastschriftverfahren / Kontoüberweisung zu zahlen.

Die Daten für das Vereinskonto werden noch bekannt gegeben.

Für Beitragsrückstände werden Mahngebühren in Höhe von 5 Euro pro Mahnung erhoben.

Die Mitglieder müssen den Verein umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren.

 

§ 5 Gebühren
Die Aufnahmegebühr beträgt 80 Euro
Die Mitgliedsbeiträge für die Abgabe der Cannabisprodukte, werden noch bekannt gegeben.

§ 6 Datenverarbeitung
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.

§ 7 Vereinsaustritt

Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit nach einer Mindestmitgliedschaft von drei Monaten durch eine schriftliche Kündigungserklärung möglich.

Die Kündigung ist zum ersten eines Monats einzureichen und ist ab dem darauffolgendem Monat gültig.

 

& 8 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01.03.2025 in Kraft.

Erklärung

Unsere Anbauvereinigung Good Times Garden e.V. hat sich durch seine Satzung mit all seinen Organen und Mitgliedern vollumfänglich dazu verpflichtet, in all seinen Tätigkeiten das Jugendschutzgesetz gemäß Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 1 Abs. 1 Nr. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) und den Gesundheitsschutz gemäß den Richtlinien und Verordnungen u.a. des Bundesministeriums für Gesundheit, unter allen Umständen unbedingt einzuhalten. Dabei orientiert sich der Verein grundlegend an dem aktuell geltenden und am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz (CanG) des Bundesministeriums für Gesundheit.

Diesbezüglich legt unser Verein hiermit ein von CanG. Kap. 4 Abs. 1, Satz 12 gefordertes verbindliches Gesundheits- und Jugendschutzkonzept für dessen Vereinsleben vor, welches u.a. die strukturelle und individuelle Gewährleistung, Organisation sowie die praktische Umsetzung des Jugend- und Gesundheitsschutzes und diesbezüglich verpflichtender Schutzmaßnahmen des Vereins und seiner Mitglieder erklärt. Das vorliegende Gesundheits- und Jugendschutzgesetz wurde gemäß CanG Absatz 5, in enger Zusammenarbeit mit dem qualifizierten Präventionsbeauftragten des Vereins, Chiara Rainer  und dessen fachkundigen Mitarbeit, erstellt.

Der Verein ist mit all seinen Tätigkeiten darin bestrebt und verpflichtet sich dazu, die Gesundheit seiner Mitglieder insbesondere im Hinblick auf ein risikoreduzierten Cannabiskonsum und der Suchtprävention gemäß CanG Abs. 4, § 23, (6), verbindlich aktiv zu schützen und zu fördern und die diesbezügliche Berichts- und Dokumentationspflicht gegenüber den staatlichen Behörden gemäß geltender Rechtslage unbedingt einzuhalten.

Vereinszweck

Gemäß CanG Abs. 1, § 12, 4 a, ist der Zweck der Anbauvereinigung Good Times Garden e.V. nicht ausschließlich der nicht-gewerbliche und ordnungsgemäße, gemeinschaftliche Eigenbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an seine Mitglieder; sondern hat darüber hinaus weitere Zwecke in § 2, 1. seiner Satzung festgelegt:

  1. Der Zweck des Vereins ist des Weiteren die aktive Aufklärung und Prävention

über die sichere und verantwortungsvolle Verwendung von Cannabis, um

Missbrauch und gesundheitliche Risiken zu minimieren. Zu diesem Zwecke sieht

der Verein regelmäßig stattfindende interne Aufklärungs- und

Präventionsschulungen vor, zu denen auch externe Experten eingeladen werden

können. Diese Schulungen orientieren sich inhaltlich an dem aktuellen Stand der

Wissenschaft und Forschung im Bezug auf die gesundheitlichen Risiken und

Wirkungen von Cannabis. […]

Mitgliedschaft

Die Bedingungen der Mitgliedschaft in unserem Verein orientiert sich grundlegend an der Vorgabe des Cannabisgesetzes (CanG) und der aktuell geltenden Rechtslage des Bundesministeriums. Die Mitgliedschaft ist gemäß Vereinssatzung in unserem Verein ausschließlich Personen ab dem 21. Lebensjahr gestattet, die darüber hinaus keine relevanten Vorerkrankungen aufweisen, uneingeschränkt geschäftsfähig sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mindestens seit 6 Monaten in Deutschland haben. Die Mitgliederanzahl im Verein ist auf 500 beschränkt und es gibt eine Mindestmitgliedschaftsdauer von 3 Monaten. Darüber hinaus sind weitere Bedingungen für eine Mitgliedschaft gemäß dem CanG in der Vereinssatzung in § 3. geregelt.

Verhaltenskodex der Mitglieder Vgl. § 5 der Vereinssatzung

Der Verein hat zur Förderung des Gesundheits- und Jugendschutzes in seiner Vereinssatzung einen Verhaltenskodex bestimmt, dessen Einhaltung für die Mitglieder und Organe des Vereins obligatorisch ist. Zuwiderhandlungen können gemäß § 5 zum unmittelbaren Ausschluss eines Mitglieds führen.

  • 5 Ziff. 1:

Mitglieder unseres Vereins haben Rechte und Pflichten im Einklang und im

Sinne der Vereinssatzung und der Vereinsführung.

Der Verhaltenskodex dient zur zusätzlichen Gewährleistung des

Gesundheits- und Jugendschutzes innerhalb der Vereinsaktivitäten.

Zuwiderhandlungen an bestimmten Punkten des Vereinskodex können zu

einem unmittelbaren Ausschluss aus dem Verein führen (siehe § 8

Beendigung der Mitgliedschaft).

 Darin und in §3 der Satzung sind u.a. folgende Schutzmaßnahmen geregelt:

  • das Verbot der Cannabisabgabe an dritte und vor allem an Minderjährige;
  • die Nachweispflicht von relevanten Vorerkrankungen für neue Mitglieder (§3 Ziff. 6);
  • die Berichtserstattungspflicht bei auftretenden Problemen durch den Cannabiskonsum an den Präventionsbeauftragten (§3 Ziff. 6);
  • die allgemeine Verpflichtung der Mitglieder, sich gegenseitig zu jederzeit mit Respekt; Wertschätzung und Rücksichtnahme im Sinne des Gemeinwohls zu handeln;
  • die Einhaltung aller gesetzlichen und ethischen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland.

Der Verhaltenskodex des Vereins ist jedem neuen Mitglied zusammen mit dem Beitrittsformular in schriftlicher Form vorzulegen und von diesem zu unterzeichnen.

Dokumentations- und Berichtserstattungspflicht (gemäß CanG Abs. 6, § 26)

Der Verein garantiert die gewissenhafte und wahrheitstreue Dokumentations- und Berichtserstattung innerhalb seiner Ausführung von relevanten Tätigkeiten gemäß CanG Abs. 6, § 26 zum Zweck der Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis wie u.a.:

  • Mitgliederaufnahme und Mitglieder-Beitrittsformular;
  • Tätigkeitsnachweis der Mitglieder innerhalb des Vereins;
  • Tätigkeitsnachweis des Vereins;
  • Menge und Zeitrahmen des Anbaus, der Ernte, der Verteilung und ggf. der Lagerung von Cannabis;
  • Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich; in oder auf ihrem befriedeten Besitztum befinden;
  • Protokollführung über die Mitglieder, an die Cannabis verteilt wurde, mit eindeutiger Identitäts- und Mitgliedsnummer-zuordnung: Name, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift jener Personen;
  • Name und Sitz der Anbauvereinigungen oder Name und Sitz der juristischen Personen, von denen sie Vermehrungsmaterial erhalten haben;
  • Laboruntersuchungen der Ernte;
  • Beipackzettel mit der Deklarierung des Gewichts, Erntedatums, Mindesthaltbarkeitsdatum, der Sorte sowieder Wirkstoffgehalt (THC und CBD), sowie die Aufklärung über mögliche Risiken und Nebenwirkungen des Konsums und Kontaktdaten von geeigneten Hilfestellen und dem Präventionsbeauftragten;
  • Beschlüsse des Vereins durch die Mitgliederversammlung;
  • Bericht und Protokollführung des Präventionsbeauftragten;
  • Bericht und Protokollführung des Anbaurats;
  • Durch den Cannabiskonsum auftretende Probleme der Mitglieder;
  • Regelmäßige Umfragen bezüglich des gesundheitlichen Befindens der Mitglieder;
  • Schriftverkehr und Kontrollmaßnahmen in Kooperation mit staatlichen Behörden und sonstigen Kooperationspartnern;
  •  

Darüber hinaus verpflichtet sich der Verein gemäß CanG Abs. 6, § 26 (2) & (3):

  • personenbezogene Daten nach Absatz 1 durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu schützen; sowie die Aufzeichnungen der Angaben fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln, soweit die Übermittlung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 27 erforderlich ist.
  • zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Absatz 3 festgelegten Eigenanbau- und Weitergabemengen der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres elektronisch die folgenden Angaben zu den Mengen an Cannabis in Gramm, aufgegliedert nach Sorten und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol zu übermitteln, die
  1. im vorangegangen Kalenderjahr von ihnen
  2. a) angebaut wurden,
  3. b) weitergegeben wurden,
  4. c) gelagert wurden und
  1. am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren.

Die Einhaltung der Dokumentations- und Berichtserstattungspflicht gemäß CanG Abs. 6, § 26 ist elementar und verpflichtend für die Gewährleistung der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit der Vereins- und Mitgliederaktivitäten vor allem im Bereich des Gesundheits- und Jugendschutzes.

Datenschutzgesetz

Der Verein verpflichtet sich in all seinen Tätigkeiten und Kommunikationsmaßnahmen, die seine Mitglieder oder die Organe des Vereins betreffen, das Datenschutzgesetzes der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sicherzustellen und einzuhalten.

Theoretische Grundlagen und praktische Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheits- und Jugendschutzes gemäß CanG im Verein

1.   Mitgliedschaftsbedingungen & Ausschluss von Mitgliedern

 

1.1 Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedschaftsbedingungen des Vereins umfassen den oben genannten Verhaltenskodex gemäß § 5 mit seinen Schutzmaßnahmen gemäß der Vereinssatzung zum Zweck des Gesundheits- und Jugendschutzes und ist für die Vereinsmitglieder und den Erhalt und Fortbestand von deren Mitgliedschaft obligatorisch.

Des Weiteren verpflichtet sich der Verein zur unbedingten Einhaltung des im CanG Kap. 2 § 5 bestimmte Konsumverbot, insbesondere zur Erfüllung des Gesundheits- und Jugendschutzes.

1.2 Gesundheitsschutz

Gemäß der Vereinssatzung § 2, Ziff. 2; verpflichten sich die Mitglieder dazu, bei auftretenden Problemen und/oder Krisen im Zusammenhang mit ihrem (ab dem Zeitpunkt der Legalität) Cannabiskonsum, ihre Befindlichkeit unaufgefordert und zeitnah dem zuständigen Präventionsbeauftragten des Vereins mitzuteilen und aktiv an einer entsprechenden Lösung ihres Problems mitzuwirken.

Gemäß der Vereinssatzung § 3, Ziff. 6; verpflichten sich angehende Mitglieder dazu, bezüglich ihres Cannabiskonsums, alle relevanten Vorerkrankungen und/oder gesundheitlichen Probleme dies betreffend in ihrem Beitrittsformular dem Verein mitzuteilen.

1.3 Jugendschutz

Im Verein gilt für das Fortbestehen der Mitgliedschaft u.a. das im Kap. 2 § 5 CanG bestimmte Konsumverbot sowie der Verhaltenskodex gemäß § 5 ausnahmslos für jedes Mitglied. Darunter zählen u.a. das Verbot der Cannabisabgabe an Minderjährige sowie der Konsum von Cannabis in der Gegenwart von Minderjährigen und in der Öffentlichkeit. Minderjährigen und Jugendlichen, die das 21, Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist grundsätzlich die Mitgliedschaft in unserem Verein verwehrt.

2.   Befriedetes Besitztum des Vereins (gemäß CanG Abs.)

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Das befriedete Besitztum des Vereins erfüllt die geforderten Auflagen gemäß dem Cannabisgesetz (CanG). Damit stellt das besagte Vereinsgelände kein Risiko für die Gesundheit der Mitglieder und auch kein Risiko für Dritte in der Nähe des Vereinsgeländes dar. Darüber hinaus verursacht unsere vereinsinterne Anbautätigkeiten keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen der Nachbarschaft gemäß Kap. 3, § 10 CanG.

2.2 Gesundheitsschutz

Das Vereinsgelände (befriedetes Besitztum des Vereins) betreffend:

  • das Betreten und der Aufenthalt auf dem Vereinsgelände stellt grundsätzlich keinerlei Risiken oder Gefahren für die menschliche Gesundheit dar;
  • das Vereinsgelände befindet sich außerhalb von schädlichen Umwelteinflüssen, die die Qualität der Ernte gefährden könnten;
  • das Vereinsgelände ist für den ordnungsgemäßen Anbau und die Ernte und Lagerung von Cannabis geeignet und birgt diesbezüglich keinerlei gesundheitliche Risikofaktoren.
 
2.3 Jugendschutz

Der Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb des Vereinsgeländes ist durch die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen des Vereins, Minderjährigen und unbefugten Dritten verwehrt. Unbefugtes Betreten und die Wegnahme von darauf befindlichen Cannabis oder Vermehrungsmaterial, ist gemäß Kapitel 4 § 22 CanG, verhindert. Dies wird u.a. gemäß Kapitel 4 § 22 CanG, durch einbruchsichere Türen und Fenster, einer durchgängigen und geeigneten Umzäunung des Vereinsgeländes und einem geeigneten Sichtschutz gewährleistet.

Darüber hinaus sind folgende Sicherheitsmaßnahmen unseres Vereins gemäß dem CanG zu nennen:

  • Das Vereinsgelände befindet sich gemäß dem CanG Kapitel 2 § 5 Ziff. 1. Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention & Konsumverbot, mindestens 200 Meter entfernt zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten.
  • Darüber hinaus verpflichten sich die Vereinsmitglieder gemäß dem CanG. Kapitel 2 § 5 (1) & (2) Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention & Konsumverbot, den Cannabiskonsum innerhalb von Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und innerhalb des befriedeten Besitztums und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen zu unterlassen.
  • Das Vereinsgelände ist nach außen hin, gemäß Abs. 4 § 23 CanG, nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige, gestalterische Elemente erkennbar. Darüber hinaus wirbt der Verein auch in keiner Weise an Orten oder digitalen Plattformen, Kinder und Jugendliche durch direkte Ansprache an. Der Verein fördert durch aktive Aufklärungsarbeit einen verantwortungsbewussten Umgang und Konsum mit Cannabis frühestens ab der Vollendung des 18ten Lebensjahres und nur unter der Bedingung von psychisch und physisch bedenkenlosen Voraussetzungen der jeweiligen Person.

 

3.   Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Anbaus und der Ernte (gemäß CanG Abs. 2, § 17, 18)

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Die Qualität des Anbaus und der Ernte wird im Verein grundsätzlich von dessen Anbaurat gemäß § 16 Vereinssatzung und den Anforderungen des CanG Abs. 2, § 17, 18, gewährleistet, überwacht und überprüft.

Darunter zählen neben der Qualitätssicherung des Saatguts, der Wachstumsbedingungen, der Pflege- und Ernteprozesse auch grundlegend die Produktqualitätssicherung gemäß CanG. Die finanziellen Mittel zur diesbezüglichen regelmäßigen Qualitätssicherung und deren Umsetzung ist in der Vereinssatzung unter § 2, Ziff 1, 2. festgelegt:

Der Zweck des Vereins ist der rechtskonforme, gesellschaftsfähige und eigenwirtschaftliche Anbau, von Cannabis und der daraus möglichen Herstellung von Haschisch für den Eigenbedarf seiner Mitglieder. Die Menge des Anbaus und der Ernte richten sich ausschließlich nach der Bedarfsdeckung der Mitglieder. Der gemeinschaftliche Charakter des Vereinszwecks wird dabei nicht verändert. Der Vereinszweck ist demzufolge die Unterbindung des illegalen Handels mit Cannabis und die damit verbundene Förderung des Jugendschutzes gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und §1 Abs. 1 Nr. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Der Verein verfolgt dabei aktiv den Zweck der Gesundheits- und Schadensprävention, der Risikominimierung sowie die Förderung von gesünderen Methoden des Cannabiskonsums durch seine Mitglieder und stellt die gesetzlich vorgegebenen Qualitätsstandards des Cannabis durch eigene und/oder staatlich anerkannte Laboruntersuchungen in regelmäßigen Untersuchungen sicher.

3.2 Gesundheitsschutz

Der Verein stellt innerhalb des gemeinschaftlichen Eigenanbaus die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sicher, indem die Mitglieder des Anbaurats und alle am Ernteprozess beteiligten Mitglieder sich im Bereich des ordnungsgemäßen Cannabisanbaus gemäß CanG. & 16 (4) bei dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informieren über:

  • Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und deren ordnungsgemäße Verwendung;
  • Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes;
  • andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung;
  • Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe und
  •  

die die Gesundheit der Mitglieder des Vereins oder sonstiger beteiligter Personen potenziell gefährden könnten. Des Weiteren verpflichtet sich der Verein gemäß CanG. § 16 (4) 3., die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau, insbesondere in Bezug auf Hygiene sowie auf die Trocknung und Lagerung von gemeinschaftlich angebautem Cannabis, unbedingt einzuhalten.

Gemäß CanG Abs. 2, § 18, (2), (2) zur Überprüfung der Qualität und zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 3 Satz 2, verpflichtet sich unser Verein dazu, regelmäßige Stichproben des angebauten Cannabis bzw. der Ernte und dem vorhandenen Vermehrungsmaterial zu nehmen und deren Weitergabefähigkeit nach CanG Abs. 2, § 18 (4) 1-5 sicherzustellen.

Des Weiteren sind regelmäßige Laboruntersuchungen von staatlich zugelassenen und entsprechend qualifizierten Laboren Zwecks Sicherstellung und Gewährleistung der Erntequalität, für den Verein obligatorisch und auch in § 2, Ziff. 1. der Satzung festgelegt.

3.3 Jugendschutz

Der gesamte Prozess des Anbaus und der Ernte des Cannabis innerhalb des Vereins bzw. der Anbauvereinigung ist durch ausreichende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen gegen den Zutritt und Zugriff von unbefugten Dritten wie Minderjährige und Jugendliche gesichert und geschützt. Die diesbezüglichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind in Anlage 7 des Antrags zur Erlaubnis als Anbauvereinigung erklärt und beigefügt.

4.   Maßnahmen bei der kontrollierten Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (gemäß CanG Abs. 3, § 19, 21, 22)

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Cannabis und Vermehrungsmaterial darf ausschließlich an Mitglieder des Vereins verteilt werden, die:

  • persönlich Vor-Ort sind;
  • sich durch einen Mitgliedsausweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachweislich identifizieren.;
  • nicht in Zusammenhang stehen mit kriminellen Tätigkeiten im Umgang mit Cannabis;
  • keine relevanten Vorerkrankungen oder aktuelle psychische Probleme aufweisen.

Dabei ist im Sinne der Dokumentations- und Berichtspflicht (gemäß CanG. Abs. 6, § 26) über die Weitergabe des Cannabis von einem anwesenden Vereinsmitglied ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll beinhaltet mindestens:

  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Telefonnummer und Adresse des Abgabemitglieds;
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Telefonnummer und Adresse des Annahmemitglieds;
  • das Datum der Abgabe;
  • die Uhrzeit der Abgabe;
  • die Menge des abgegebenen Cannabis;
  • die Sorte des abgegebenen Cannabis;
  • das Erntedatum des abgegebenen Cannabis;
  • der THC und CBD Gehalt des abgegebenen Cannabis;
  • das Verfallsdatum des abgegebenen Cannabis.

und ist dem Anbaurat zwecks regelmäßiger Prüfung unaufgefordert vorzulegen.

4.2 Gesundheitsschutz

Der Verein verpflichtet sich, die Bestimmungen des CanG. Abs. 3, § 19, 21 bezüglich der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial unbedingt einzuhalten. Bezogen auf den Gesundheitsschutz darf das Cannabis des Vereins demzufolge ausschließlich

  • in Reinform als Marihuana oder Haschisch;
  • maximal 25 Gramm pro Tag;
  • maximal 50 Gramm pro Monat;
  • zum Eigenkonsum;
  • an Mitglieder verteilt werden, die nachweislich keine relevanten Vorerkrankungen oder aktuell relevante physische und/oder psyschiche Probleme aufweisen.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Verein gemäß CanG Abs. 2, § 18 (2), zur Überprüfung der Qualität und der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben insbesondere bezüglich § 19 Abs. 3 Satz 2; regelmäßige Stichproben der Ernte zu nehmen und deren Weitergabefähigkeit nach Abs. 2, § 18 (4) 1-5 sicherzustellen.

Des Weiteren verpflichtet sich der Verein gemäß CanG Abs. 2, § 18 (3), nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten und darüber ordentlich Protokoll zu führen.

Gemäß CanG Abs. 6, § 26, Satz 2. (4) unterrichtet der Verein unverzüglich die jeweils zuständige Behörde, um die dort erwähnten entsprechenden Angaben zu übermitteln, wenn er und seine Mitglieder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder Erfahrung vermuten, dass der Konsum des von ihnen weitergegebenen Cannabis oder die Verwendung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Diesbezüglich unternimmt der Verein dann unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos, insbesondere die Informierung von dessen Mitgliedern, den Rückruf, die Rücknahme und die Vernichtung des nicht weitergabefähigen Cannabis oder Vermehrungsmaterials.

4.3 Jugendschutz

Die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an Minderjährige und Personen, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist strengstens verboten; bei Zuwiderhandlung wird das Vereinsmitglied unmittelbar gemäß § 8, der Vereinssatzung aus dem Verein ausgeschlossen und der zuständigen Behörde gemeldet.

Das Cannabis und Vermehrungsmaterial des Vereins ist innerhalb des Vereinsgelände von dem Zugang von Minderjährigen, Jugendlichen sowie unbefugten Dritten gesichert (siehe vorheriges Kapitel “Jugendschutz” Pkt. 2).

5.   Amt, Qualifikation und Vereinstätigkeit des Präventionsbeauftragten (gemäß CanG Abs. 4, § 23, (4)

5.1 Allgemeine Bestimmungen

Der qualifizierte Präventionsbeauftragte und Vorstandsmitglied des Vereins, Chiara Rainer, steht den Mitgliedern des Vereins, gemäß CanG Abs. 4, § 23, als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention, Risiken und Nebenwirkungen und zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Cannabis, zur Verfügung. Mit dessen qualifizierten und fachkundigen Mitarbeit wurde das vorliegende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellt, und sie stellt dessen Umsetzung innerhalb des Vereinslebens sicher. Der Präventionsbeauftragte des Vereins weist gemäß CanG Abs. 4, § 23 die staatlich geforderte Qualifikation als Präventionsbeauftragte für Anbauvereinigungen bezüglich der erforderlichen Beratungs- und Präventionskenntnisse durch eine Suchtpräventionsschulung bei einer Landes- oder Fachstelle für Suchtprävention gemäß dem CanG und den geltenden Rechtsbestimmungen des Landes vor.

 

Das Amt, die Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche des Präventionsbeauftragten sind in der Vereinssatzung in § 12 festgelegt. Dabei gilt ausnahmslos:

Der Präventionsbeauftragte unterliegt bei all seinen Tätigkeiten den aktuell geltenden Gesetzeslage und Rechtsbestimmungen des

Deutschen Cannabisgesetzes (CanG) und der allgemeinen Gesetzeslage der Bundesrepublik Deutschland.

Der staatlich anerkannte Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Amtes des Präventionsbeauftragten befindet sich in den sonstigen Anhängen des Antrags.

Die Lerninhalte der erworbenen Qualifikation seien an dieser Stelle in Stichpunkten genannt:

  • Konsumverhalten bei Cannabis
  • Grundlgen der Sucht und Abhängigkeit
  • Prävention und Intervention
  • Jugend- und Gesundheitsschutz
  • Die Rolle des Präventionsbeauftragten vor Ort im Anbauverein

Einige Verantwortungsbereiche innerhalb ihrer Vereinstätigkeit als Präventionsbeauftragte und Vorstandsmitglied seien hier genannt.:

  • Aufklärung und Beratung: Der Präventionsbeauftragte sollte Mitglieder

über die potenziellen Risiken und Auswirkungen des Cannabiskonsums

informieren und ihnen Ratschläge zur sicheren Verwendung geben. Dies

kann beinhalten, Informationen über Dosierung, Konsummethoden,

Wechselwirkungen mit anderen Substanzen und gesundheitliche

Auswirkungen zu teilen.

  • Risikoreduktion: Der Präventionsbeauftragte sollte Maßnahmen zur

Risikoreduktion fördern, wie beispielsweise den verantwortungsbewussten

Konsum, die Vermeidung von Mischkonsum mit Alkohol oder anderen

Drogen und die Reduzierung gesundheitlicher Risiken durch z.B. Rauchen

und alternative und gesündere Konsummöglichkeiten aufzeigen. Zwecks

Risikoreduktion kann er auch den jeweiligen Gesundheitszustand der

Mitglieder überprüfen und mit diesen in einen offenen und aufklärenden

Dialog gehen.

  • Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: In Ländern oder

Regionen, in denen der Betrieb von CSCs legal ist, soll der

Präventionsbeauftragte sicherstellen, dass der Verein alle relevanten

Gesetze und Vorschriften einhalten. Dies kann die Kontrolle des Mindestalters

für Mitglieder und den Verkauf von Cannabisprodukten sowie die

Einhaltung von Verbrauchergesetzen und die korrekte Beschriftung der

Beipackzettel bei der Cannabis-Weitergabe an die Mitglieder umfassen.

  • Krisenintervention: Falls Mitglieder des Vereins Schwierigkeiten aufgrund

des Cannabiskonsums erleben oder eine Abhängigkeitsproblematik

entwickeln, sollte der Präventionsbeauftragte Ressourcen und

Unterstützung zur Verfügung stellen oder vermitteln, um ihnen zu helfen.

  • Schulungsprogramme: Der Präventionsbeauftragte kann

Schulungsprogramme für Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins entwickeln

und durchführen, um das Bewusstsein für Gesundheitsrisiken und die

Bedeutung eines verantwortungsbewussten Konsums nachhaltig zu

stärken.

Je nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften arbeitet unsere Präventionsbeauftragte mit Gesundheitsbehörden und anderen relevanten Organisationen und Fachstellen zur Suchtprävention zusammen, um sicherzustellen, dass der Verein seinen Mitgliedern die zum Gesundheits- und Jugendschutz erforderlichen Ressourcen und Hilfestellungen gewährleistet.

6.   Allgemeine Maßnahmen zur aktiven Suchtprävention und Minimierung des Gesundheitsrisikos durch den Konsum von Cannabis (gemäß CanG Abs. 2, § 8 und Abs. 4, § 23)

6.1 Allgemeine Bestimmungen

Der Verein mit all seinen Organen und Mitglieder verpflichten sich gemäß des in der Satzung festgelegten Zwecks des Vereins zur aktiven Suchtprävention und Minimierung des Gesundheitsrisikos durch den Konsum und den Umgang mit Cannabis. Zu diesem Zwecke informieren sich der Verein und seine Mitglieder regelmäßig bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung über aktuelle Angebote für das Vereinsleben.

6.2 Aktive Schulungen und Aufklärungsarbeit zur Förderung des Gesundheits- und Jugendschutzes

Jedem angehenden Vereinsmitglied wird zusammen mit dem Beitrittsformular der verbindliche Verhaltenskodex des Vereins zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Verhaltenskodex klärt neue Mitglieder über grundlegende Gesundheits- und Jugendschutzmaßnahmen und diesbezüglichen Regelungen innerhalb des Vereins auf.

Darüber hinaus führt der Verein aktiv regelmäßige Schulungen Zwecks Aufklärung und Prävention im Gesundheits- und Jugendschutzbereich durch. Zu diesem Zweck mietet der Verein nahe gelegene Räumlichkeiten an oder nutzt die Räumlichkeiten von seinen Kooperationspartnern.

Aktive Aufklärungsarbeit und Schulungen gelten gemäß § 2, Ziff. 1, u. 2. der Vereinssatzung zu verpflichtenden Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder, um die Vereinsziele der Vereinssatzung umzusetzen, Vgl.:

 

  • durch aktive Aufklärung der Vereinsmitglieder über die aktuelle

Rechtsgrundlage bezüglich der risikominimierten Verwendung von Cannabis und des Jugendschutzgesetzes (JuSchG);

  • durch die aktive Aufklärung der Mitglieder über gesündere Alternativen des

Cannabis-Konsums;

  • durch die Sensibilisierung der Gefahren und Risiken des Cannabiskonsums.
 

6.3 Regelmäßige Umfragen durch den Präventionsbeauftragten und Berichtserstattung an den Vorstand

Der Präventionsbeauftragte des Vereins, Chiara Rainer führt im Rahmen der Gesundheitsförderung, Suchtprävention und Risikominimierung bezüglich des Cannabiskonsums, regelmäßige vereinsinterne Umfragen durch. Diese Umfragen werden entweder digital durch geeignete und interne soziale Gruppen, digitale Umfrageprogramme oder auch in physischer Form als Verteilung der Umfragen als Dokumente an die Mitglieder umgesetzt. In diesen Umfragen soll die aktuelle gesundheitliche Befindlichkeit, Probleme und der Aufklärungsbedarf der Mitglieder im Zusammenhang mit deren Cannabiskonsum abgefragt werden. Der Präventionsbeauftragte verwendet die Ergebnisse der Umfragen zur qualifizierten Risikoeinschätzung und zur Einschätzung des Präventionsbedarfs, um entsprechend geeignete Maßnahmen und Hilfestellung zur Lösung von anliegenden Problemen der Mitglieder, gemeinsam mit dem Vorstand, umzusetzen. Dazu gehört u.a. die persönliche Rücksprache und Beratung der Mitglieder hinsichtlich der auftretenden Problematik und geeigneter Hilfemaßnahmen, sowie die der Verweis der Mitglieder an geeignete Fachstellen zur Suchtprävention und Gesundheitsförderung oder auch ggf. zu einem Facharzt bzw. einer staatlich qualifizierten und geeigneten Hilfsstelle.

Gemäß CanG Abs. 6, § 26, Satz 2. (4) unterrichtet der Verein unverzüglich die jeweils zuständige Behörde, um die dort erwähnten entsprechenden Angaben zu übermitteln, wenn er und seine Mitglieder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder Erfahrung vermuten, dass der Konsum des von ihnen weitergegebenen Cannabis oder die Verwendung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

6.4 Kooperation mit Gesundheitsbehörden und Fachstellen zur Suchtprävention bzw. Drogenhilfezentren

Unser Verein folgt der Empfehlung des Abs. 4, § 23 (5) CanG bezüglich der Zusammenarbeit mit der unten genannten hiesigen Fachstelle zur Suchtberatung- und -prävention, um Mitglieder mit einem abhängigen oder riskanten Konsumverhalten einen Zugang zum Suchthilfesystem zu ermöglichen. Darüber hinaus informiert der Vorstand seine Mitglieder regelmäßig über interne Schulungen und die Mitgliederversammlung, bezüglich der aktuellen Angebote und Verordnungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gemäß CanG Kap. 2, § 8. Der Verein steht über unseren Präventionsbeauftragten im Austausch mit der Diakonische Bezirksstelle Balingen
Beratungsangebot Ebingen Stadt Albstadt. Es wird in Anbetracht der veränderten Situation einer liberaleren Drogenpolitik angedacht, in Kooperation zwischen Verein und Hilfszentrum, der Situation des Vereinslebens entsprechende, zielführende Konzepte der Suchtprävention sowie des Gesundheits- und Jugendschutzes zu entwickeln und umzusetzen.

Nun kannst du den Mitgliedsantrag im folgenden Ausfüllen!

Mitgliedsantrag
Hier kannst du deine Daten für einen Mitgliedsantrag übermitteln. WICHTIG! Wir übermitteln keinerlei Daten an irgendwelche Behörden oder Einrichtungen! Deine Daten werde nur bei uns für Interne Zwecke aufbewahrt! Daten die wir zu Statistikzwecken weiterreichen sind Anonymisiert! Nach der Überprüfung und einer positiven Entscheidung über deinen Beitritt, erhältst du alle nötigen Unterlagen um deinen Beitritt in den Verein Good Times Garden e.V. zu verifizieren. Außerdem laden wir dich zu einem Persönlichen kennenlernen ein um mit dir alle Details für deine Aufnahme in unseren Verein durchzugehen. Danke das du uns dein Vertrauen entgegen bringst und wir freuen uns auf eine gemeinsame grüne Zukunft!
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Hiermit versichere ich, dass mein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits länger als 6 Monate beträgt.
Wenn dein Aufenthalt in der BRD nicht länger als 6 Monate her ist, stelle den Antrag bitte erneut nach ablaufen der 6 Monatsfrist.
Ich habe alle relevanten Dokumente gelesen und erkenne folgende Vereinsinhalte an
Hiermit versichere ich, das ich in keinem/keiner anderen CSC/Anbauvereinigung angemeldet bin.
Für die Bemessung unseres Anbaus und der Mitgliedsbeiträge benötigen wir für die Planung deine Abnahmemenge pro Monat.
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